In § 12a derArbeitsgenehmigungsverordnung werden unter Anpassung an das Beitrittsdatum bulgarische und rumäni- sche Arbeitnehmer und deren Familienangehörige einbezo- gen. Wenn sie seit mindestens zwölf Monaten zum deut- schen Arbeitsmarkt zugelassen sind, erhalten sie die sich aus dem Beitrittsvertrag ergebenden Ansprüche auf einen Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie erhalten unter den gleichen Voraussetzungen die gleichen Rechte wie sie für die Neu-Unionsbürger aus den zum 1. Mai 2004 beigetretenen acht mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten galten. Da- nach haben bulgarische und rumänische Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Beitritts am 1. Januar 2007 bzw. am 1. Ja- nuar 2008 oder danach seit einem Jahr rechtmäßig beschäf- tigt sind, einen uneingeschränkten Anspruch auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Deren Familienangehörige ha- ben diesen Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts ihren rechtmäßigen Wohnsitz bei dem Arbeitnehmer im Bundesgebiet haben oder sich danach seit mindestens 18 Monaten hier aufhalten. Ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt, also ab dem 2. Januar 2009 bzw. dem 2. Januar 2010, ist den Familienangehörigen dieser Anspruch ohne Vorauf- enthaltszeiten zu gewähren. Der Anspruch auf uneinge- schränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt wird durch die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU erfüllt, die ohne Beschränkungen erteilt wird. Die Regelungen des Beitrittsvertrages mit der Republik Bulgarien und Rumänien vom 25. April 2005 sehen diesel- ben abgestuften Regelungen für die Herstellung des unein- geschränkten Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer vor, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt von Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei für die Staatsangehörigen der damaligen neuen mittel- und ost- europäischen Mitgliedstaaten gelten. Danach können auch für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien die bestehenden nationalen Regelungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für eine Übergangszeit von bis zu sieben Jahren beibehalten werden. Wie bei den letzten Beitritten wird Deutschland auf Grund der Arbeitsmarktlage von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Nach dem geltenden Recht bedürfen die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens zur rechtmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, der ihnen die Ausübung der Beschäftigung erlaubt (§ 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Da die aufenthalts- rechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes ab dem Beitritt auf die bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen als Neu-Unionsbürger keine Anwendung mehr finden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) entfällt für sie die Aufenthalts- erlaubnis als Verwaltungsakt, der auch den Zugang zum Arbeitsmarkt umfasst. Mit der Änderung des § 284 Abs. 1 SGB III werden die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens deshalb in das Genehmigungsverfahren zur Arbeitsgeneh- migung-EU einbezogen, mit denen bereits die Übergangs- regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (und Teilen der Dienstleistungserbringung) bei den letzten Beitritten umge- setzt worden sind. Danach bedürfen die bulgarischen und ru- mänischen Staatsangehörigen wie die anderen Neu-Unions- bürger aus den zum 1. Mai 2004 beigetretenen acht mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten in der Übergangszeit für die Ausübung einer Beschäftigung einer Arbeitsgeneh- migung-EU, die vor der Aufnahme der Beschäftigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit einzuholen ist (§ 284 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die Erteilung von Arbeitsgenehmi- gungen-EU an die bulgarischen und rumänischen Staats- angehörigen, die neu zur Aufnahme einer Beschäftigung einreisen wollen, richtet sich insbesondere nach den Be- stimmungen, die in der Anwerbestoppausnahmeverordnung, der Arbeitsgenehmigungsverordnung und den mit beiden Staaten geschlossenen bilateralen Vereinbarungen insbeson- dere über Gast- und Werkvertragsarbeitnehmer enthalten sind. Rechtsverschlechterungen, die nach der Unterzeich- nung des Beitrittsvertrages nicht mehr vorgenommen wer- den dürfen, treten dabei nicht ein, weil die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und seiner Verordnungen zum Arbeits- markt weiter entsprechend anwendbar bleiben, soweit sie für die bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen güns- tigere Regelungen enthalten (§ 284 Abs. 3 und 6 Satz 1 SGB III).